19. Juli 2013 – München, Stuttgart, Hamburg

Über Grundrechte ist in den vergangenen Wochen viel diskutiert worden in unserem Lande. Auslöser ist natürlich der NSA-Skandal und die eklanten Verstöße gegen Grundrechte, allen voran natürlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Viele Medien sehen in der Reise des Bundesinnenministers Hans-Peter Friedrich nach Washington nur die Spitze des Eisbergs, was die fehlende Sicherstellung der Rechte deutscher Bürger angeht. Noch schärfer formulierten es die Politblogger, wie die Frankfurter Rundschau in einem Überblick zusammenstellte.
Bemerkenswert dabei ist, was als Grundrecht angesehen wird, wie dieses Schlagwort genutzt wird ohne sich über eine Definition, was ein Grundrecht eigentlich ist, zu verständigen. Nun lässt eine weitere Meldung aufhorchen, die gestern die Nachrichtenagentur Reuters der Presse zur Verfügung gestellt hat. Denn schon wieder ging es um wesentliche Rechte, die Mitgliedern den Mitgliedern einer Gesellschaft als beständig, dauerhaft und einklagbar garantiert werden müssen. Wieder steht das Wort Grundrecht im Raum, diesmal allerdings in einem anderen Kontext:
EM- und WM übertragungen sind Grundrecht titelt der Medienbranchendienst MEEDIA in einem Beitrag, der am 18.07.2013 in einem Newsletter angekündigt wurde:
meedia

A ha!
Der Europäische Gerichtshof, so geht aus der Meldung hervor, hat die Klagen der Fußballverbände FIFA und UEFA gegen die von der EU-Kommission genehmigten entsprechende Regeln in Großbritannien und Belgien zurückgewiesen. Nun ist klar, dass die Spiele europaweit im FreeTV übertragen werden müssen, eine Exklusivübertragung im Bezahlfernsehen ist ausgeschlossen; ein Status, der in Deutschland ohnehin gesetzlich verankert ist.
Während eu-weit also Fans beruhigt sein können und sich nicht für die Übertragung der wichtigen Spiele (wie immer das definiert sein wird) Pay-TV-Abos kaufen müssen, gehen den Fußballverbänden gigantische Umsätze verloren. Fenau die Sender sind es ja, die für die Exklusivübertragungen Höchstgebote auf den Tisch gelegt hätten.
Interessant ist die Begründung desEuropäischen Gerichtshofes: Durch das Verbot der Exklusivübertragung würden zwar der freie Wettbewerb und das Eigentumsrecht beeinträchtigt. Doch sei dies durch das Ziel des Staates gerechtfertigt, das Recht auf Informationen der Bevölkerung zu schützen. (C-201/11 P, C-204/11 P, C-205/11 P) meldet Reuters.

Etwas inflationär und reißerisch ist, wie  MEEDIA das Wort Grundrecht genutzt hat. Es geht doch eigentlich gar nicht um Fußball sondern um das Recht auf Information, das der EuGH geschützt wissen will. Recht so. Wir alle wollen ja die Spiele sehen, nicht nur die fußballbegeisterten Dauerfans. Das ist jedenfalls die Ansicht des Europäischen Gerichtshofes. Und damit liegen die EU-Richter angesichts der Zuschauerquoten gar nicht so falsch.

Es wäre maßlos zynisch, sich darüber zu freuen, dass die Fußballfans ja nun getrost ihre Fahnen schwenken und ihre Bengalos weiter in den Stadien abfackeln können. Sie müssen dies zur Wahrung ihrer „Grundrechte“ nicht vor öffentlichen Gebäuden auf symbolträchtigen Plätzen in den Städten tun. Lassen wir das. Das wäre echt Sarkasmus pur. Freuen wir uns lieber, dass der EuGH in unserem Sinne entschieden hat.

Es gibt sie eben noch: Die gute Nachricht.

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