Meins, deins, seins – oder dem Zuckerberg seins?

Wenn stimmt, und daran besteht wohl kein Zweifel mehr, was am Wochenende erst die Netzgemeinde in Aufregung und dann durch die Nachrichtenkanäle gerauscht ist, dann werden die Nutzer von Whatsapp schon bald zu spüren bekommen, wer der neue Herr im Haus ist: Nämlich Facebook.
Whatsapp – so vermeldet unter anderem N24 – erschleicht sich Text- und Bildrechte, indem der Kommunikationskanal seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert hat. In denen ist nachzulesen:
In connection with Status Submissions, you affirm, represent, and/or warrant that: (i) you own or have the necessary licenses, rights, consents, and permissions to use and authorize Whatsapp to use all patent, trademark, trade secret, copyright or other proprietary rights in and to any and all Status Submissions to enable inclusion and use of the Status Submissions in the manner contemplated by the Service and these Terms of Service (AGB 5 B (i)).
Was nichts anderes bedeutet als, dass die Nutzer von Whatsapp nicht nur bestätigen Rechteinhaber der über die Plattform verschickten Bilder zu sein, sondern Whatsapp zu autorisieren, all das Material ebenfalls zu benutzen. „Die Kunden stimmen jedenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, dass Whatsapp alle Inhalte, Bilder und ähnliches ohne Einschränkung und in allen Medienformaten und über alle Kanäle weiterverbreiten kann“, zitiert das Handelsblatt, das das Thema in die Öffentlichkeit gebracht hat, auf seiner Website den Kölner Rechtsanwalt Rolf Becker.

Angesichts der Tatsache, dass täglich per Whatsapp Privatbilder millionenfach hin und her geschickt werden – vom Selfie bis zum Urlaubsfoto, vom Pornobildchen bis zum Einkaufszettel – stellt sich die Frage, ob Whatsapp davon jemals Gebrauch machen wird oder nicht. Aber darum geht es erst mal nicht.
Die Grundsätzlichkeit der Nutzungsrechteabtretung ist, worauf Whatsapp abzielt. Und gleichzeitig stellen sich die Fragen, ob es dem Unternehmen wie bisher tatsächlich egal ist, wer mit wem über was und wie kommuniziert oder ob doch die Inhalte auf eine für Whatsapp mögliche Relevanz kontrolliert werden. Wenn Whatsapp sich durch die AGB die Nutzungsrechte sichert, dann liegt auf der Hand, dass das Unternehmen ein grundsätzliches Interesse an Bild- und vielleicht Textmaterial hat – zumindest aber nicht kategorisch ausschließen will, es doch zu verwenden. Und damit ist es nur konsequent, die Frage zu stellen, ob die Kommunikation der Whatsapp-Nutzer auf verwertbare Inhalte mitgelesen wird oder nicht.
Dieses Ansinnen ist nicht nur deshalb so bemerkenswert, weil die Diskussionen um Whatsapp, deren Datensicherheit und die Übernahme durch Facebook gerade erst verebbt ist. Das Grundprinzip von Whatsapp ist es ja gerade, bilaterale Kommunikation unter Ausschluss einer breiteren Öffentlichkeit zu betreiben. Es ist eine Sache, ob jemand zum Beispiel ein Foto von seinem Hund bei Facebook, Twitter, Instagram oder Pinterest veröffentlicht, damit es von anderen gesehen wird. Eine andere Sache ist, ob er das Bild nur an einen Freund oder eine Gruppe von Leuten gerade unter Ausschluss einer breiten Öffentlichkeit schickt. Das ist der Sinn von Whatsapp – zumindest wird er so von den Usern verstanden.
Noch problematischer wird das Ganze, da Whatsapp gleichzeitig die rechtliche Verantwortung komplett in die Hände der Nutzer legt. Was in einem fiktiven Fall heißt:
Sollte Whatsapp ein von User X Bild spannend finden, es an eine Werbeagentur verkaufen (was nachAGB möglich ist) und diese das Bild in einer Kapmagne einbauen, dann hat der Urheber des Bildes, also der Fotograf keine Handhabe auf Schadensersatz gegenübern Whatsapp. User X hat es dem Anbieter ja laut AGB zur Verfügung gestellt.
Wenn nun User X selbst nicht Inhaber der Bildrechte ist, weil er entweder ein Foto eines Freundes oder eines, das er aus dem Netz herunterlädt, verschickt hat, dann kann sich der Rechtinhaber nur an User X wenden, denn dieser hat ja gegen die AGB verstoßen und hätte das gar nicht erst tun dürfen. Die Frage der Persönlichkeitsrechte der dort abgebildeten Personen ist dabei noch gar nicht gestellt. Denn natürlich kann ich zustimmen, dass UserX sich und mich beim Sport fotografiert und auch, dass er das Bild seiner Frau schickt. Aber damit habe ich noch nicht eingewilligt, dass das Bild, sollte es über Whatsapp verschickt werden, am Ende vielleicht in einer Was-Auch-Immer-Kampagne auftaucht. Auch hier müsste sich der Betroffene wieder an User X schadlos halten, der ja das Bild Whatsapp geschenkt hat. Das sind jetzt fiktive und konstruierte Fälle, aber so könnte es enden.
Es ist schon sehr interessant, ich breche bei jemandem ein, nehme mir mit was ich brauche, verkaufe es und wenn sich herausstellt das es z.B eine Fälschung ist, ziehe ich los und verklage den Geschädigten wegen Verbreitung von Fälschungen und wegen entgangenem Gewinn auf Schadenersatz. Nicht schlecht Herr Specht. So etwas muß einem ersteinmal einfallen kommentiert User Sschwarzburger die Meldung auf  T-Online  – eine wunderbare Analogie.
User Thomas_Hartmann wirft ein: Hallo…….der Sturm im Wasserglas. ALLES was da geschrieben wird ist richtig, ABER es bezieht sich AUSSCHLIESSLICH auf die Profilfotos NICHT auf irgendwelche Fotost im Chat…….

Das wiederum lesen die befragten Anwälte aus den AGB so nicht heraus. Wie dem auch sei. Der Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen hat angekündigt, gegen die AGB von whatsapp– wie damals bei Facebook – Klage einzureichen. Ob’s was bringt, steht auf einem anderen Blatt…

Klug beraten ist in jedem Fall, wer sich zweimal Gedanken macht, was er über welche Kanäle veröffentlicht… oder in bester Absicht nur seinen Freunden über Whatsapp schickt und was nicht.

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