Wendet man unser Recht konsequent an, kommen lustige Dinge raus. Oder besser gesagt, Schlussfolgerungen, die so aberwitzig sind, daß man die Wahl hat, blutdrucksteigernden Dampf aufzubauen, oder einfach zu lachen. Ich versuche es meist mit letzterem, aber das kann schwierig werden.
Mit Urteil vom 12.09.2013, I ZR 208/12, hat der Bundesgerichtshof sich zur Zusendung sogenannter Empfehlungs-EMails geäußert, und zwar in dem Sinne, daß es sich dabei stets um unverlangt zugesandte Werbung handelt. Richtig gelesen. Da betreibt eine Firma eine Webseite, auf der man eine Emailadresse eingeben kann, an die eine Mail verschickt werden soll. So eine Art „gefällt mir“-Button, aber nicht für die ganze Welt, sondern nur für einen Menschen, dem man mitteilen will, wie wahnsinnig begeistert man von einem Zeitungsartikel, einem Dampfdrucktopf oder einem Hühneraugenpflaster ist. Und nun begab es sich, daß der Mensch, der der Empfänger dieser Mail war, nicht etwa auf seinen Bekannten sauer war, der ihm diese Mail hatte zukommen lassen, sondern auf den formalen Absender der Mail, also die Firma, deren Webserver das Formular angeboten hatte.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht schloß sich an. Der BGH gab der Sache eine neue Wendung – auf einmal war es doch illegaler Spam. Natürlich muß man sich immer den konkreten Fall zu Gemüte führen (Amtsgericht, Landgericht, BGH). Die Beklagte hatte nicht nur eine Mail geschrieben, sondern mehrere. Sie hatte zwar die Emailadresse des Klägers aus ihrer Versandliste gestrichen, der Kläger hatte aber über seine anderen Emailadressen weiter Mail bekommen, obwohl er der Beklagten generell Emailkontakt untersagt gehabt hatte. Und, last but not least, hatte die Beklagte zwar einen Filter nachinstalliert, der verhindern sollte, daß der Kläger noch Mails bekommen würde, nur hatten diese Unglückswürmer beim Testen des Filters noch weiter Mails an den Kläger geschickt, zwar als Test gekennzeichnet, aber durchaus geeignet, als Provokation empfunden zu werden. Was für Verlierer, sie können also weder programmieren, noch testen, sie verschicken Spam und sind im Außenhandel tätig – ab mit ihnen nach Guantanamo.
Der Kläger allerdings hatte verlangt, daß die Beklagte ihm in Zukunft generell keine Mails mehr schicken dürfe. Also nicht nur nicht an verklaghaferl@gmx.de (oder was auch immer die betreffende Emailadresse war), sondern an jede beliebige, vielleicht erst in Zukunft existierende Emailadresse. Das ist selbst für Leute, die programmieren können, nicht wirklich sicherzustellen. Für jede nicht genehmigte Mail sollte ein Ordnungsgeld bis 250. 000 € fällig werden oder Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten.
Dazu kurz ein Zitat: §890(1) ZPO letzter Satz legt fest:
Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
250.000 sind also die Höchststrafe. Starker Tobak, und das für ein Fehlverhalten, das man beim besten Willen nur dann sicher vermeiden kann, wenn man in Zukunft ganz auf EMail verzichtet und zur Papierpost zurückkehrt. Die Verhältnismäßigkeit bleibt auf der Strecke. Wobei der Laie angesichts von vor unverlangter Werbung überquellenden Briefkästen die Ungleichbehandlung nicht einsieht. Danke, Kabel Deutschland, die mich dauernd anschreiben „An einen Haushalt“ – danke heißt NEIN danke. Danke Politiker, für die Wahlwerbung, im Namen der unschuldigen Bäume, auf die das alles gedruckt wird, als ob sich ein wirklich interessierter Bürger nicht doch im Internet schlau machen würde. Danke, ADAC, daß ihr zur Rache, daß vor 20 Jahren mal mein Auto gestorben ist und ich Eure Hilfe brauchte, nun ständig Versicherungen, Kreditkarten und weitere Mitgliedschaften bewerbt. Danke an alle Schlaumeier, die ihr unverlangtes Hochglanzzeug auch noch in Plastik verpacken, damit man es aufmachen muss, um es ungelesen zu entsorgen. Und danke an all die, die mir erklären, daß es fristenwahrenderweise meine Verantwortung ist, per Post erreichbar zu sein, auch wenn ich aus Versehen den ganzen Kubikmeter Papier aus dem Briefkasten in die Papiertonne wuchte und dabei einen kleinen, unscheinbaren Umweltschutzpapierumschlag vom Finanzamt übersehe. Papier macht, wie man sieht, erheblich mehr Aufwand als Spammails.
Natürlich mag ich keine Spammer, wer mag die schon. Aber unverlangte Werbemails, die mich konkret adressieren, sind doch schon lange kein Problem mehr. Sich über Vergleichbares aufzuregen ist sowas von 20. Jahrhundert. Geschätzt 98% aller ungewollten Mails gehen an völlig blindwütige Verteiler und haben mit diesem BGH-Urteil nichts zu tun. Sie behaupten, ich hätte in irgendeiner Loteria Nacional gewonnen, ein Mann mit meinem Nachnamen sei zufällig gerade gestorben und ich könnte mit einem Anwalt aus Südafrika (Nigeria, Venezuela, Hongkong) zusammen gemeinsame krumme Sache machen. Oder mein Konto bei Deutschen Bank sei aus Sicherheitsgründen gesperrt worden, ich könne es aber durch Eingabe einer TAN wieder entsperren. Ich habe kein Konto bei der Deutschen Bank. Von der Vergrößerung diverser Körperteile ganz zu schweigen, auch diese Körperteile hat gar nicht jeder Empfänger. Ein Großteil der Spammails ist gänzlich ungerichteter Müll. Würde ich mich über jede Mail so aufregen, daß ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro irgendwie angemessen erschiene, wäre ich längst zur Supernova mutiert.
Der Verdacht liegt also nahe, dass der Kläger, ein Rechtsanwalt, andere Interessen hatte als einfach nur keine Mails mehr zu bekommen. Ein BGH-Verfahren zu gewinnen ist prima Marketing. Viel besseres jedenfalls als Werbung per Spammail.
Danke für diesen Beitrag. Es gäbe wahrlich genügend Dinge, die Gerichte im Sinne eines besseren Kunden- und Datenschutzes regeln könnten. Der von Dir hier geschilderte Fall belegt leider nur, wie wenig Erfahrung und Wissen in deutschen Gerichten zur Wirklichkeit in Web und Marketing vorhanden ist. Hier wird Empfehlungsmarketing kriminalisiert. Hier geht es eben nicht um gewerbsmäßige Herumspamerei.